Benutzungsordnung

Burgenklettersteig Manderscheid

Anwendungsbereich

Diese Benutzungsordnung regelt die Nutzung des Burgenklettersteigs in Manderscheid und gilt für alle Personen, die den Klettersteig betreten.

Benutzungsberechtigung

1.1

Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen den Burgenklettersteig nur unter Aufsicht eines Erziehungsberechtigten oder einer sonstigen volljährigen Person, die die Aufsichtspflicht befugter maßen ausübt, benutzen. 
Gerade für Kinder bestehen beim Aufenthalt im Burgenklettersteig und insbesondere beim Klettern besondere Risiken, hinsichtlich derer die Eltern oder sonstigen Aufsichtsberechtigten eigenverantwortlich Vorsorge zu treffen haben. Das Spielen im Kletterbereich, in denen Gegenstände oder Kletterer herunterfallen können, ist untersagt. Für das Betreten des Klettersteigs gilt eine Mindestkörpergröße von 1,40m.

1.2

Der Burgenklettersteig dient grundsätzlich der privaten Nutzung. Die gewerbliche oder kommerzielle Nutzung ist bei der Touristinfo Manderscheid anzumelden. Je Teilnehmer ist ein Entgelt von 5 EUR zu entrichten.
Bei geleiteten Führungen hat der jeweilige Leiter der Veranstaltung dafür einzustehen, dass die Benutzerordnung von den Mitgliedern der Gruppe in allen Punkten vollständig erfüllt wird.

1.3

Die Nutzung entgegen den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung kann mit einem Entgelt in Höhe von 100 EUR geahndet werden. Daneben bleiben ein sofortiger Verweis und Hausverbot dem Einrichtungsträger bzw. den beauftragten Dritten vorbehalten.

1.4

Der Burgenklettersteig ist ganzjährig geöffnet.
Bei schlechter Witterung (z. B. Gewitter-, Blitz-, Schnee- und Eisgefahr, Sturm und Regen) sowie bei Dunkelheit darf der Burgenklettersteig nicht genutzt werden. Hierfür hat jeder Nutzer bereits beim Betreten des Klettersteiges eigenverantwortlich Vorsorge zu treffen und sich über die Wetteraussichten zu informieren.

Kletterregeln und Haftung

2.1

Der Aufenthalt in und die Benutzung des Burgenklettersteigs, insbesondere das Klettern, erfolgen ausschließlich auf eigene Gefahr, eigenes Risiko und eigene Verantwortung. Sofern dessen ungeachtet eine Haftung bestehen sollte, wird für andere Schäden als solchen aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von der Verbandsgemeinde Wittlich-Land nicht gehaftet, es sei denn, dass der Schaden durch deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht worden ist.

2.2

Jeder Benutzer hat größtmögliche Rücksicht auf die anderen Benutzer zu nehmen und alles zu unterlassen, was zu einer Gefährdung für sich oder Dritte führen könnte. Jeder Benutzer hat damit zu rechnen, dass er durch andere Benutzer oder herabfallende Gegenstände gefährdet werden könnte und hat eigenverantwortlich entsprechende Vorsorge zu treffen.

2.3

Das Betreten des Burgenklettersteigs ist nur mit persönlicher und dafür vorgesehener Schutzausrüstung erlaubt. Hierzu zählen Klettersteigfalldämpfer nach EN 958 passend zum Körpergewicht, Klettergurt nach EN 12277, Bergsteigerhelm nach EN 1249, Kletterhandschuhe und festes Schuhwerk.

2.4

Offenes Feuer oder das Betreiben eines Grills ist innerhalb des Burgenklettersteigs, auf der Oberburg und der Turnierwiese nicht gestattet. Die Benutzung des Burgenklettersteiges nach Genuss alkoholischer oder anderer berauschender Mittel ist verboten.

2.5

Als gesperrt gekennzeichnete Bereiche dürfen nicht betreten oder begangen werden. Der Betreiber des Burgenklettersteigs behält sich die Sperrung des gesamten Burgenklettersteigs oder von Abschnitten vor.

2.6

Auf den Zuwegungen zum Klettersteig können in Abhängigkeit von der Witterung, unter anderem besondere Gefahren durch Feuchtigkeit, Eis oder Schnee bestehen.

2.7

Der Burgenklettersteig und das gesamte Gelände sind sauber zu halten und sorgsam zu behandeln.

2.8

Entstehender Müll ist eigenverantwortlich und ordnungsgemäß zu entsorgen.

2.9

Das Hausrecht über den Burgenklettersteig Manderscheid übt unter anderem die Touristinfo Manderscheid und deren Beauftragte aus. Deren Anordnungen sind zu befolgen. Wer gegen die Benutzungsordnung verstößt, kann dauernd oder auf Zeit von der Benutzung des Burgenklettersteiges ausgeschlossen werden. Das Recht, aus Verstößen gegen die Benutzungsordnung Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.

3.0

Mit Betreten des Klettersteiges wird die Benutzungsordnung anerkannt.